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Arbeitsrecht

Bei Fragen und Problemen rund um das Thema Arbeitsrecht können
Sie sich direkt an meine Kanzlei wenden.
 

Meine Tätigkeit besteht dabei nicht nur in der Erstellung
von Kündigungsschutzklagen gegen die (oftmals) betriebsbedingte Kündigung
der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.

Sie werden selbstverständlich auch bei erhaltenen Aufhebungsverträgen,

dem Ausbleiben von Lohnzahlungen und Gehaltszahlungen,

bei Mobbing, bei der Durchsetzung der Rechte aus dem Mutterschutzgesetz,

bei erfolgten Abmahnungen, der Erstellung und Überprüfung von Arbeitszeugnissen

sowie der Erstellung und Überprüfung von Arbeitsverträgen betreut.

Die Kündigungsschutzklage, also die Klage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers,

ist die wohl am häufigsten geltend gemachte Klageart vor den Arbeitsgerichten.

Bei der Kündigungsschutzklage wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung von dem zuständigen Arbeitsgericht überprüft.

Dabei handelt es sich gewissermaßen um einen „routinemäßigen“ Vorgang, dem große Bedeutung im Zusammenhang
mit dem unmittelbarem Anspruch auf Arbeitslosengeld zukommt. Es ist daher wichtig, sich vorab zu informieren.

 

Eine erste Information bieten Ihnen dazu unsere Infoboxen.

In vielen Fällen kann in einem Kündigungsschutzprozess auch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Kündigung erwirkt werden. Das (außer-)gerichtliche Leistungsspektrum meiner Kanzlei umfasst neben Kündigungsschutzklagen auch die Überprüfung und Erstellung von Arbeitszeugnissen und die Geltendmachung von ausstehendem Arbeitslohn. Darüber hinaus überprüfen wir Abmahnungen und helfen Ihnen
im Falle von Mobbing im Betrieb. Bereiche, die sich meiner Erfahrung nach nicht zuletzt auch im Sinne des Betriebsfriedens häufig besser
im einvernehmlichen Gespräch lösen lassen.

Rat vom Anwalt

zum Thema

Aufhebungsvertrag

Das Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch eine Kündigung, sondern auch durch einen sog. Aufhebungsvertrag beendet werden.

Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumeist vermittelt, dass der Aufhebungsvertrag keinerlei Nachteile für den Arbeitnehmer bedeutet, ist Vorsicht geboten. In den meisten Fällen, in denen ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag, also durch beiderseitiges Mitwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, beendet wird, setzt sich der Arbeitnehmer der Gefahr einer sog. Sperrzeit aus, die von der Agentur für Arbeit bis zu maximal 12 Wochen (!) verhängt werden kann. Schließlich hat der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv mitgewirkt.

Daran ändert auch nicht der Hinweis in dem Aufhebungsvertrag, dass der Arbeitnehmer mit diesem Vertrag einer Kündigung seitens des Arbeitgebers zuvor kommt.

Bevor Sie also einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie diesen möglicherweise folgenträchtigen Schritt mit mir besprechen.

zum Thema

mündliche Vereinbarungen

 

Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht von einem schriftlichen Arbeitsvertrag abhängig. Arbeitsverhältnisse können auch mündlich geschlossen werden, da sich die grundlegenden Rechte und Pflichten aus den entsprechenden Gesetzen ergeben.

Da viele Tätigkeiten mittlerweile sehr komplex geworden sind und die Arbeitsverträge entsprechend umfangreich, bietet sich eine Überprüfung des Arbeitsvertrages vor der Unterzeichnung an.

Rat vom Anwalt

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